ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
DER KAMAN + LIEBHERR ARBEITSSCHUTZ GMBH

Fassung 2/2022

I. Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

    1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung durch den Lieferanten. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Lieferanten ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Lieferanten anerkannt. Auch in dem Fall, dass wir Verträge auf elektronischen Plattformen schließen, und der Abschluss des Vertrages technisch nur dann möglich ist, wenn wir unser Einverständnis mit den Bedingungen des Lieferanten erklären, liegt darin ausdrücklich keine Zustimmung zur Geltung dieser Bedingungen.
    2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
    3. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
    4. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
    5. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich! Gleiches gilt für spätere Änderungen und Ergänzungen.

II. Preise

  1. Die vereinbarten Preise (in Euro) verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
  2. Im Übrigen gelten die Incoterms® in ihrer jeweils neuesten Fassung.

III. Qualität / Umwelt / Soziale Unternehmensverantwortung

  1. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungs- und Umweltmanagement-System einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant willigt hiermit ein in Qualitäts-/ Umweltaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementsystems durch uns oder einen von uns Beauftragten ein.
  2. Der Lieferant übernimmt die soziale ökonomische Verantwortung für ein nachhaltiges
    Wirtschaften und die Sicherheit der Lieferkette. Er bekennt sich dazu, dass bei der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen die
    Menschenrechte gewahrt, einschlägige Arbeitsnormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet werden. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich hierauf in irgendeiner Weise einzulassen.

IV. Zahlung

  1. Mangels abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
    Rechnungen begleichen wir entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Skontoabzug. Sind die Zahlungsbedingungen des Lieferanten für uns günstiger, gelten diese.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  3. Zahlungen erfolgen mittels Schecks oder (elektronischer) Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  5. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 (fünf) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Lieferanten gefordert nachzuweisen.

V. Lieferfristen / Lieferverzug

  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerung ist uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen der Verzögerung vorzuschlagen.
  2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist.
  3. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant den Schadensersatz geleistet hat.
  4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen
    Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche oder eine evtl. verwirkte Vertragsstrafe; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

VI. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen oder andere Störungen (z.B. erhebliche Gesundheitsgefahren z.B. durch Seuchen, radioaktive Strahlung), Krieg, terroristische Anschläge, Unruhen, ähnliche aktuelle Bedrohungslagen sowie Arbeitskämpfe oder behördliche Maßnahmen (z.B. Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen) oder unverschuldete Betriebsstörungen befreien den Besteller unbeschadet seiner sonstigen Rechte, für die Dauer der Verhinderung von der Abnahmeverpflichtung. Dauert die Verhinderung voraussichtlich mehr als drei Monate, ist der Besteller berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten.
  2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

VIII. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

  1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei Haus”- Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
  2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
  4. Verpackungskosten trägt der Lieferant, falls nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Verkäufer.

IX. Einhaltung von Stoffverboten und rechtlichen Verpflichtungen

Der Lieferant sichert zu, bei seinen Lieferungen alle Anforderungen und Stoffverbote sowie weitere rechtliche Verpflichtungen, insbesondere Registrierungsverpflichtungen und Mengenmeldungen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, die für den Sitz des Bestellers und die Europäische Union Gültigkeit haben, einzuhalten.

Der Lieferant sichert darüber hinaus zu, bei seinen Lieferungen die jeweils aktuellen Grenzwerte der RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) oder eines bei Lieferung etwa geltenden Nachfolgeregelwerks einzuhalten. Dies gilt auch für Produkte, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen; ausgenommen sind Liefergegenstände, die nicht unmittelbar zur Herstellung von Produkten des Bestellers verwendet werden, beispielsweise Büromaterial, Büromöbel, Verpackung, Betriebsmittel, etc. Sofern die RoHS-Konformität auf der Grundlage zulässiger Ausnahmeregelungen gegeben ist (2011/65/EU Anhang III, IV), ist der Lieferant verpflichtet, die Ausnahmen in seiner Erklärung explizit zu benennen (Stoff, Grenzwert, Konzentration). Eine Liste der für den Besteller wichtigsten Stoffverbote kann beim Besteller angefordert werden, diese erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

X. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

  1. Auf unser Verlangen stellt uns der Lieferant eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware und/oder ein rsprungszeugnis über den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
  2. Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
    a) Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungs-nachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
    b)Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Lieferant hat diese Folgen nicht zu vertreten.

XI. Haftung für Mängel und Verjährung

  1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
  2. Unsere Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Waren mindestens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Beanstandungen werden unverzüglich angezeigt. Der Lieferant muss sein Qualitätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung ausrichten.
  3. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen bei dem Verkäufer eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
  4. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Lieferanten gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Lieferanten nur unerheblich ist.
  5. Im Falle, dass die Ware einen Mangel aufweist, stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war. Zu den vom Lieferanten nach § 439 Abs. 2 BGB zu erstattenden Nacherfüllungskosten zählen auch die Kosten zum Auffinden des Mangels sowie Sortierkosten.
  6. Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Verkäufer Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.
  7. Unsere Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 3. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet jedoch in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
  8. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter
  9. Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

XII. Produkthaftung und Rückruf

  1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Verkäufer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten.

XIII. Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen

  1. Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Stoffe, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz, ordnungsgemäß aufzubewahren und uns danach auszuhändigen.
  2. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Lieferant in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und unsere Zahlungen ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Lieferanten auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer handelsregisterlich eingetragenen Zweigniederlassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
  4. Die Daten unserer Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gespeichert und verarbeitet.

XV. Maßgebende Fassung

In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend.